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AGBs:
. Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung

1. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Kraftstoffkosten

gehen zu Lasten des Mieters.

2. Die für die Berechnung des Mietpreises maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich der Vermieter auf ihre Mietpreisansprüche das anrechnen zu lassen, was er aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen des Vermieters mit 35% des vereinbarten Mietpreises angerechnet, es sei denn, der Mieter weist wesentlich höhere ersparte Aufwendungen nach. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs mindestens der vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

3. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers ist die Vermieterin berechtigt, der Abrechnung

eine tägliche Fahrtstrecke von 600 km zugrundezulegen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.

4. Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe von EUR 250,- zu leisten. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig. Bei Unfallersatzwagenanmietungen erfolgt eine Stundung von maximal zwei Monaten, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkosten. Übernahmebestätigung und / oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

5. Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bzw. dem diesem entsprechenden Leitzins.

6. Der Mieter kann gegenüber Forderungen des Vermieters eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

7. Der Mietpreis basiert auf der beantragten Vermietgruppe. Der Vermieter behält sich ausdrücklich Vorübergangsweise ein Interimsfahrzeug zu vermieten. Dies kann insbesondere bei Lieferverzögerungen durch den Automobilhersteller oder -händler bedingt sein, oder durch Auflagen der Fahrzeughersteller in Bezug auf die Vermietdauer.
8. Der Mietpreis ist entweder in Bar oder mit jeder gängigen Kredit/ EC-Karte zu zahlen.

III. Pflichten des Mieters

1. Obhutspflicht / Betankung

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen zuzüglich einer Aufwandspauschale von bis zu EUR 15,-. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.

2. Nutzung des Fahrzeuges / Verkehrsverstöße

Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeugs herangetragen

werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von bis zu EUR15,- zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet. Verboten sind Fahrten unter Alkoholeinfluss, dessen Maß generell geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen.

3. Fahrten ins Ausland

Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

4. Führungsberechtigung

Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen sowie deren Familienangehörigen, sofern sie die genannten Anforderungen des Vermieters an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters,

welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des / der Dritten wie für eigenes Handeln.

5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

- gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter -

Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:

a) Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. zu beauftragen.

c) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallhergangs dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und in der Vermietfiliale den Unfallbericht zu unterzeichen.

IV. Haftung des Mieters

1. ohne zusätzliche Haftungsreduzierung

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, daß ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für

a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden;

b) Bergungs- und Rückführungskosten;

c) Gutachterkosten;

d) Wertminderung (technisch und merkantil);

e) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer;

Der Vermieter ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den

Ausfallschaden pro Tag mit 75% des Tagespauschalpreises im Normaltarif bzw. der Summe aus Tagesgrundpreis zzgl. 100km(über den 150 frei KM) Fahrleistung zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist einen tatsächlich wesentlich geringeren Schaden nach;

f) sämtliche Nebenkosten der Schadenbeseitigung.

V. Pflichten und Haftung des Vermieters/Versicherung

1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von EUR 51,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Abschnitts IV. dieser Bedingungen haftet.

2. Das Fahrzeug ist Vollkaskoversichert

3. Der Vermieter haftet - außer bei Personenschäden - für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Vermieters oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei leichter

Fahrlässigkeit, jedoch nur für bei Vertragsschluss vorhersehbare vertragstypische Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei der Höhe nach auf das zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietpreis begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für den Vermieter ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

4. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Es besteht keine Insassenversicherung.

6. Der Mieter haftet im Falle eines Diebstahls, eines versuchten Diebstahls oder bei Vandalismus für die Reparatur oder den Einsatz des Mietfahrzeugs und zwar bis zum vollen Umfang des Wagenwertes. Transportgut ist weder gegen Diebstahl noch gegen Beschädigung versichert.

VI. Fahrzeugrückgabe

1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station des Vermieters zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 60 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 60 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

2. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

VII. Persönliche Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.

VIII. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Hauptsitz des Vermieters vereinbart, soweit

a) der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches oder eine diesem in §38 ZPO gleichgestellte Person ist;

b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.

VIIII. Zusatzkilometer
PKW's haben 150 km pro Tag frei (Wochenende 350 km).
Der Mehr-Km beträgt
 0,25 €


ACHTUNG!

Bei einem Unfall mit dem Fahrzeug - auch ohne Beteiligung Dritter - muss vom Mieter in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine gfs. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s. IV. 3. a) und III. 5.).

Kein Alkohol am Steuer! Sie gefährden damit eine gfs. abgeschlossene Haftungsreduzierung (s. IV. 3. a) u. b). und III. 2.).

Bei Anmietung eines LKW haftet der Mieter auch bei abgeschlossener Haftungsreduzierung für alle

Schäden am Aufbau.

 

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